Kreditwesengesetz
Gesetz über das Kreditwesen
- Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. ²Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.