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Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

  • Sechster Abschnitt: Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
    • 1. Zentrale Gegenparteien

§ 53h Liquidität

Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.