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Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

  • Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 64t Übergangsvorschrift zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009

§ 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt.