Kreditwesengesetz
Gesetz über das Kreditwesen
- Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 64t Übergangsvorschrift zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009
§ 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt.