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Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

  • Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung

Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. ²Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.