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Kreditwesengesetz

Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen

  • Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
    • 2a. Refinanzierungsregister

§ 22g Aufgaben des Verwalters

(1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. ²Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.

(2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass

1.
das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält,
2.
die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und
3.
die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.
²Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.

(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.