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Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

  • Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
    • Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung

§ 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.