Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
- Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
- Dritter Titel: Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. ²Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.