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Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

  • Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
    • Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung

§ 44 Kosten der Untersuchungen

Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.