freiRecht
Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

  • Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
    • Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit

§ 15 Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. ²Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.