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Jugendarbeitsschutzgesetz
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Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit
§ 15 Fünf-Tage-Woche
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden.
²
Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Eingangsformel
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Kind, Jugendlicher
§ 3
Arbeitgeber
§ 4
Arbeitszeit
Zweiter Abschnitt: Beschäftigung von Kindern
§ 5
Verbot der Beschäftigung von Kindern
§ 6
Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
§ 7
Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit
§ 8
Dauer der Arbeitszeit
§ 9
Berufsschule
§ 10
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
§ 11
Ruhepausen, Aufenthaltsräume
§ 12
Schichtzeit
§ 13
Tägliche Freizeit
§ 14
Nachtruhe
§ 15
Fünf-Tage-Woche
§ 16
Samstagsruhe
§ 17
Sonntagsruhe
§ 18
Feiertagsruhe
§ 19
Urlaub
§ 20
Binnenschiffahrt
§ 21
Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 21a
Abweichende Regelungen
§ 21b
Zweiter Titel: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
§ 22
Gefährliche Arbeiten
§ 23
Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
§ 24
Arbeiten unter Tage
§ 25
Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
§ 26
Ermächtigungen
§ 27
Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
Dritter Titel: Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
§ 28
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
§ 28a
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 29
Unterweisung über Gefahren
§ 30
Häusliche Gemeinschaft
§ 31
Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung
§ 32
Erstuntersuchung
§ 33
Erste Nachuntersuchung
§ 34
Weitere Nachuntersuchungen
§ 35
Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 36
Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 37
Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 38
Ergänzungsuntersuchung
§ 39
Mitteilung, Bescheinigung
§ 40
Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 41
Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 42
Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 43
Freistellung für Untersuchungen
§ 44
Kosten der Untersuchungen
§ 45
Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
§ 46
Ermächtigungen
Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
Erster Titel: Aushänge und Verzeichnisse
§ 47
Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
§ 48
Aushang über Arbeitszeit und Pausen
§ 49
Verzeichnisse der Jugendlichen
§ 50
Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse
Zweiter Titel: Aufsicht
§ 51
Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
§ 53
Mitteilung über Verstöße
§ 54
Ausnahmebewilligungen
Dritter Titel: Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
§ 55
Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
§ 56
Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
§ 57
Aufgaben der Ausschüsse
Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 58
Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 59
Bußgeldvorschriften
§ 60
Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 61
Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
§ 62
Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
§ 71
Berlin-Klausel
§ 72
Inkrafttreten