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Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

  • Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
    • Erster Titel: Aushänge und Verzeichnisse

§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.