Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
- Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
- Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung
§ 43 Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. ²Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.