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Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

  • Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
    • Zweiter Titel: Aufsicht

§ 53 Mitteilung über Verstöße

Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. ²Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.