Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
- Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
- Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit
§ 12 Schichtzeit
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.