Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
- Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
- Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung
§ 34 Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). ²Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.