(1) Erkennt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in höchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaßnahme entspricht. ²§ 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Gericht unterrichtet die geschützte Person, die gefährdende Person und die Anordnungsbehörde über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. ²Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig. ³§ 216a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.