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Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

  • Abschnitt 3: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
    • Unterabschnitt 1: Begriffsbestimmungen

§ 13 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts ist
1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,
2.
geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
3.
gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.