§ 19 Örtliche Zuständigkeit
Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1.
- sich die gefährdende Person aufhält oder
- 2.
- die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
²Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.