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Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

  • Abschnitt 3: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
    • Unterabschnitt 3: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 19 Örtliche Zuständigkeit

Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
1.
sich die gefährdende Person aufhält oder
2.
die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
²Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.