Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
- Abschnitt 2: Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. ²Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.