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Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

  • Abschnitt 2: Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU

§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. ²Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.