freiRecht
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

  • Abschnitt 2: Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU

§ 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme

(1) Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme, unterrichtet es hierüber folgende Behörden unter Verwendung des nach Absatz 3 eingeführten Formblatts:

1.
die Anordnungsbehörde und
2.
die mit der Überwachung befasste Behörde des Mitgliedstaates, der gemäß Rahmenbeschluss 2008/947/JI die Überwachung der der gefährdenden Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen oder gemäß Rahmenbeschluss 2009/829/JI die Überwachung der gegen die gefährdende Person zur Vermeidung von Untersuchungshaft verhängten Auflagen und Weisungen übernommen hat.
²Das ausgefüllte Formblatt ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des anordnenden Mitgliedstaates und des Mitgliedstaates der Überwachung zu übersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht den Verstoß der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind, unverzüglich mit. ²Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.

(3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 wird das in der Anlage bestimmte Formblatt eingeführt.