Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
- Abschnitt 3: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
- Unterabschnitt 2: Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
§ 14 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.