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Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

  • Abschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschrift

§ 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sind Familiensachen. ²Auf diese Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) nichts Abweichendes bestimmt ist.