Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999
(1) Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt werden, wobei von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegte höhere Schwellen davon unberührt bleiben.
(2) Die folgenden Fischereifahrzeuge werden auf jeden Fall inspiziert: