Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 trifft jeder Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Systems sicherzustellen. ²Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie ihre in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben wahrnehmen können.
(3) Das System des Absatz 1 gilt für sämtliche IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, in den Gemeinschaftsgewässern, in den unter die Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt eines Drittlands fallenden Meeresgewässern und auf Hoher See ausgeübt werden. ²IUU-Fischerei in den Meeresgewässern der überseeischen Länder und Gebiete gemäß Anhang II des Vertrags wird wie IUU-Fischerei in den Meeresgewässern von Drittländern behandelt.
(1) Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn nachgewiesen wird, dass es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffendem Gebiet gelten,
(2)
Die Tätigkeiten nach Absatz 1 gelten je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes, über die, anhand von Kriterien wie dem entstandenen Schaden, dem Schadenswert, dem Ausmaß des Verstoßes oder der Frage, ob der Verstoß wiederholt begangen wurde, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats befindet, als schwere Verstöße im Sinne des Artikels 42.
KAPITEL II: INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN
ABSCHNITT 1: Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
(1) Um IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, wird eine wirksame Regelung für Inspektionen im Hafen, denen Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die Häfen in den Mitgliedstaaten anlaufen, unterzogen werden, festgelegt.
(2) Der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, Hafendienstleistungen und die Anlandung oder Umladung in diesen Häfen sind nur solchen Fischereifahrzeugen aus Drittländern erlaubt, die den Vorschriften dieser Verordnung genügen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle im Sinne des Artikels 18 des UNCLOS („höhere Gewalt oder Notfälle“) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen.
(3) Das Umladen von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein anderes oder von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist in Gemeinschaftsgewässern verboten und darf nur im Hafen nach Maßgabe dieses Kapitels stattfinden.
(4) Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, ist es verboten, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See Fänge von einem Fischereifahrzeug eines Drittlands umzuladen, es sei denn, die Fischereifahrzeuge wurden im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation als Transportschiffe registriert.
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen oder küstennahe Orte, an denen Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und an denen Hafendienstleistungen nach Artikel 4 Absatz 2 zugelassen sind.
(2) Der Zugang zu Hafendienstleistungen sowie Anlandungen oder Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern sind nur in bezeichneten Häfen erlaubt.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. ²Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission mindestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung mitgeteilt.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf ihrer Website.
(1)
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen bezeichneten Hafen oder Anlandeort sie nutzen wollen, mindestens drei Arbeitstage vor der geschätzten Zeit der Ankunft im Hafen folgende Angaben:
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter wird von der Meldung der Angaben nach den Buchstaben a, c, d, g und h befreit, wenn für die Anlandung oder Umladung des gesamten Fangs im Gebiet der Gemeinschaft gemäß Kapitel III eine Fangbescheinigung validiert wurde.
(2) Der Anmeldung gemäß Absatz 1 liegt eine gemäß Kapitel III validierte Fangbescheinigung bei, wenn das Drittlandsfischereifahrzeug Fischereierzeugnisse an Bord führt. ²Die Bestimmungen des Artikels 13 betreffend die Anerkennung von Fangdokumenten oder Formblättern für Hafenstaatkontrollen, die Teil der von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Fangdokumentations- oder Hafenkontrollregelungen sind, gelten sinngemäß.
(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen aus Drittländern für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Anmeldefrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Art des Fischereierzeugnisses, die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe berücksichtigt.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen, die im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern beschlossen werden.
(1) Unbeschadet des Artikels 37 Nummer 5 erhält ein Drittlandfischereifahrzeug nur dann Zugang zum Hafen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben vollständig sind und, falls das Drittlandsschiff Fischereierzeugnisse an Bord führt, eine Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 beiliegt.
(2) Die Genehmigung, mit der Anlandung oder Umladung im Hafen zu beginnen, wird erst nach Kontrolle der Vollständigkeit der übermittelten Angaben gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls nach Abschluss der Inspektionen gemäß Abschnitt 2 erteilt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen oder Teilanlandungen auch dann genehmigen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht kontrolliert oder überprüft wurden; er lässt die betreffenden Fischereierzeugnisse in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. ²Die Fischereierzeugnisse werden erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingegangen sind beziehungsweise das Kontroll- und Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist. ³Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat die Fischereierzeugnisse konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen. ⁴Die Betreiber tragen die Lagerungskosten.
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter legt vor Beginn der Anlandung oder Umladung den Behörden des Mitgliedstaats, dessen bezeichneten Anlande- oder Umladehafen er benutzt, sofern möglich auf elektronischem Wege eine Erklärung vor, in der die anzulandenden oder umzuladenden Mengen an Fischereierzeugnissen nach Arten sowie der Zeitpunkt und der Ort der einzelnen Fänge angegeben sind. ²Der Kapitän und seine Beauftragten haften für die Richtigkeit der Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten bewahren die Originale der Erklärungen nach Absatz 1 oder eine Papierkopie, sofern sie elektronisch übermittelt wurden, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften auf.
(3) Die Verfahren und Formblätter für die Erklärung über die Anlandung oder Umladung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
(4)
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Quartals auf elektronischem Wege mit, welche Mengen im vorangegangenen Quartal in seinen Häfen von Drittlandsschiffen angelandet und/oder umgeladen wurden.
ABSCHNITT 2: Hafeninspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt werden, wobei von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegte höhere Schwellen davon unberührt bleiben.
(2) Die folgenden Fischereifahrzeuge werden auf jeden Fall inspiziert:
(1) Die mit der Durchführung der Inspektionen betrauten Beamten („die Beamten“) können alle einschlägigen Bereiche, Decks und Räume des Fischereifahrzeugs untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze oder andere Fanggeräte, Ausrüstungen und alle einschlägigen Unterlagen, die die Beamten zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für erforderlich halten. ²Die Beamten können außerdem Personen befragen, von denen inspektionsrelevante Angaben zu erwarten sind.
(2) Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung und schließen einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.
(3) Die Beamten unterzeichnen ihren Kontrollbericht in Anwesenheit des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen. ²Die Beamten geben im Logbuch an, dass eine Inspektion vorgenommen wurde.
(4) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs erhält eine Abschrift des Inspektionsberichts; er kann diese dem Schiffseigner zuleiten.
(5) Der Kapitän kooperiert bei der Inspektion des Fischereifahrzeugs und leistet Unterstützung; er darf die Beamten bei der Durchführung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern noch stören.
(1) Erbringen die bei der Inspektion gesammelten Informationen dem Beamten den Nachweis, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß den Kriterien des Artikels 3 betrieben hat, so
(2) Erbringt die Inspektion den Nachweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug eines Drittlands IUU-Fischerei nach den Kriterien des Artikels 3 betrieben hat, so untersagt die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats solchen Schiffen die Anlandung oder Umladung ihres Fangs.
(3) Der Inspektionsmitgliedstaat übermittelt seine gemäß Absatz 2 getroffene Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu untersagen, zusammen mit einer Kopie des Inspektionsberichts unverzüglich der Kommission oder einer von dieser benannten Stelle, und diese leitet sie unverzüglich an die zuständige Stelle des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs weiter, mit einer Kopie an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, wenn das inspizierte Fischereifahrzeug Umladungen vorgenommen hat. ²Gegebenenfalls wird auch eine Kopie der Mitteilung an den Exekutivsekretär der regionalen Fischereiorganisation gesandt, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Fisch gefangen wurde.
(4)
Hat der mutmaßliche Verstoß auf Hoher See stattgefunden, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat bei dessen Untersuchung mit dem Flaggenstaat zusammen und verhängt gegebenenfalls die im Recht des betreffenden Hafenmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen, sofern entsprechend dem Völkerrecht der Flaggenstaat der Übertragung seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. ²Wurde der mutmaßliche Verstoß in den Meeresgewässern eines Drittlands begangen, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat bei der Durchführung einer Ermittlung außerdem mit dem Küstenstaat zusammen und wendet gegebenenfalls die im Recht des betreffenden Hafenmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen an, sofern entsprechend dem Völkerrecht der Küstenstaat der Übertragung seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.
KAPITEL III: FANGBESCHEINIGUNGSREGELUNG FÜR DIE EINFUHR UND AUSFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN
(1) Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus der IUU-Fischerei stammen, in die Gemeinschaft ist verboten.
(2) Zur wirksamen Durchsetzung des Verbots gemäß Absatz 1 dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt.
(3) Die in Absatz 2 genannte Fangbescheinigung wird vom Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge validiert, das die Fänge getätigt hat beziehungsweise die die Fänge getätigt haben, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen wurden. ²Mit der Fangbescheinigung wird bescheinigt, dass diese Fänge mit den geltenden Rechtsvorschriften und internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang stehen.
(4) Die Fangbescheinigung enthält alle im Muster in Anhang II vorgegebenen Angaben und wird von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaats validiert, die über die notwendigen Befugnisse zur Bescheinigung der Richtigkeit der Angaben verfügt. ²In Absprache mit den Flaggenstaaten kann die Fangbescheinigung im Rahmen der in Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Zusammenarbeit elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können.
(5) Die in Anhang I enthaltene Liste der Erzeugnisse, die aus dem Geltungsbereich der Fangbescheinigung ausgenommen sind, kann jedes Jahr auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII gesammelten Informationen überprüft und nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 geändert werden.
(1) Die Fangdokumente und alle dazu gehörigen Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert wurden und die als den Anforderungen dieser Verordnung genügend anerkannt wurden, werden für Fischereierzeugnisse, die von Arten gewonnen werden, für die solche Fangdokumentationsregelungen gelten, als Fangbescheinigungen anerkannt und fallen unter die Kontroll- und Überprüfungspflichten des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Artikeln 16 und 17 und die Bestimmungen über die Verweigerung der Einfuhr in Artikel 18. Das Verzeichnis entsprechender Fangdokumentationsregelungen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erstellt.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der derzeit geltenden speziellen Vorschriften zur Umsetzung solcher Fangdokumentationsregelungen in das Gemeinschaftsrecht.
(1) Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in derselben Form aus einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, in die Gemeinschaft verbracht werden, hat der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats folgende Unterlagen vorzulegen:
(2)
Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, verarbeitet wurden, hat der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats eine von dem Verarbeitungsbetrieb in dem betreffenden Drittland ausgestellte und von seinen zuständigen Behörden gemäß dem Formular in Anhang IV bestätigte Erklärung vorzulegen,
Unterliegt die betreffende Art einer nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation, so kann die Erklärung durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Verarbeitungsdrittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Dokumente bzw. Erklärung können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 auf elektronischem Wege übermittelt werden.
(1) Fänge von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 12 Absatz 4 eine Fangbescheinigung validiert haben, sofern dies im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 erforderlich ist.
(2) Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung von Fangbescheinigungen gemäß Absatz 1 zuständig sind.
(1) Die validierte Fangbescheinigung wird vom Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den das Erzeugnis eingeführt werden soll, mindestens drei Arbeitstage vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft vorgelegt. ² Die Frist von drei Arbeitstagen kann je nach der Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels angepasst werden. ³Die zuständigen Behörden kontrollieren nach den Grundsätzen des Risikomanagements die Fangbescheinigung anhand der Angaben, die in der Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Einführer, denen der Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ bewilligt wurde, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von dem Eintreffen der Erzeugnisse unterrichten und die validierte Fangbescheinigung und damit zusammenhängende Unterlagen nach Artikel 14 für die Behörden zur Kontrolle gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder zur Überprüfung gemäß Artikel 17 bereithalten.
(3)
Zu den Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Einführer den Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ bewilligen, gehören:
²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich Namen und Anschrift der „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ mit, nachdem sie diesen Status bewilligt haben. ³Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Information auf elektronischem Wege zur Verfügung.
Die Regeln für die Bewilligung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ können nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt werden.
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können alle Überprüfungen durchführen, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden.
(2) Zu Überprüfungen gehören insbesondere die Untersuchung der Erzeugnisse, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorliegens und der Echtheit von Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Transportmittel, einschließlich Container und Orte der Lagerung der Erzeugnisse, die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und ähnlichen Maßnahmen sowie die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Hafen gemäß Kapitel II.
(3) Überprüfungen zielen insbesondere auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der auf einzelstaatlicher oder Gemeinschaftsebene im Rahmen des Risikomanagements festgelegten Kriterien ermittelt wurden. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Arbeitstagen nach dem 29. Oktober 2008 ihre nationalen Kriterien mit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. ³Die Gemeinschaftskriterien werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
(4) Überprüfungen werden in jedem Fall dann durchgeführt, wenn
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzlich zu den Überprüfungen gemäß den Absätzen 3 und 4 stichprobenweise weitere Überprüfungen durchzuführen.
(6) Für die Zwecke einer Überprüfung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 um Unterstützung ersuchen, wobei Folgendes gilt:
(7) Die Freigabe der Erzeugnisse für den Markt wird so lange ausgesetzt, bis die Ergebnisse der Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 bis 6 vorliegen. ²Die Lagerungskosten trägt der Betreiber.
(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Kontrolle und Überprüfungen der Fangbescheinigungen gemäß Artikel 16 und den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels zuständig sind.
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern gegebenenfalls die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft, ohne weitere Beweise anfordern oder den Flaggenstaat um Unterstützung ersuchen zu müssen, wenn sie feststellen, dass
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern aufgrund eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 17 Absatz 6 gegebenenfalls die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft, wenn
(3) Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen. ²Der Erlös aus dem Verkauf kann für karitative Zwecke verwendet werden.
(4) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 erlassene Entscheidung einzulegen, die sie betrifft. ²Der Rechtsbehelf wird gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften eingelegt.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen dem Flaggenstaat und gegebenenfalls dem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 mit, dass die Einfuhr verweigert wurde. ²Eine Kopie dieser Mitteilung wird der Kommission übermittelt.
(1) Werden die Fischereierzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft in ein Versandverfahren überführt und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, in dem sie in ein anderes Zollverfahren überführt werden, so finden in diesem Mitgliedstaat die Artikel 17 und 18 Anwendung.
(2) Werden die Fischereierzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft in ein Versandverfahren überführt und an einen anderen Ort im selben Mitgliedstaat verbracht, wo sie in ein anderes Zollverfahren überführt werden, so kann dieser Mitgliedstaat am Eintrittsort oder am Bestimmungsort die Artikel 16, 17 und 18 anwenden. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich die Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung dieses Absatzes ergriffen haben, und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. ³Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen auf ihrer Website.
(3) Werden die Erzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft umgeladen und auf dem Seeweg in einen anderen Mitgliedstaat befördert, so wendet dieser Mitgliedstaat die Artikel 17 und 18 an.
(4) Der Umlademitgliedstaat teilt dem Bestimmungsmitgliedstaat die den Transportpapieren zu entnehmenden Informationen über die Art der Fischereierzeugnisse, deren Gewicht, den Verladehafen und den Verlader im Drittland, die Namen der Transportschiffe sowie den Umlade- und den Bestimmungshafen mit, sobald diese Informationen bekannt sind, jedoch vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens im Bestimmungshafen.
(1) Von einem Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung des betreffenden Flaggenstaats erhalten hat, in der Folgendes bescheinigt wird:
(2) Die Angaben, die in der in Absatz 1 genannten Mitteilung enthalten sein müssen, sind in Anhang III enthalten.
(3) Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat über den Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten Mitteilung. ²Hat der Flaggenstaat der Kommission nicht alle in Absatz 1 genannten Angaben übermittelt, so teilt die Kommission dem Flaggenstaat mit, welche Angaben fehlen, und bittet um eine neue Mitteilung.
(4)
Die Kommission arbeitet in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelungen dieser Verordnung, einschließlich der Verwendung elektronischer Mittel zur Erstellung, Validierung und Vorlage der Fangbescheinigungen, sowie gegebenenfalls die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente betreffen, gegebenenfalls auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen.
Diese Zusammenarbeit hat den Zweck,
(5) Die Zusammenarbeit nach Absatz 4 darf allerdings nicht als Voraussetzung für die Anwendung dieses Kapitels auf Einfuhren gesehen werden, die aus Fängen stammen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines beliebigen Staates getätigt wurden.
(1) Die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die mit einer Fangbescheinigung nach diesem Kapitel eingeführt wurden, wird genehmigt, indem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, den Teil der Fangbescheinigung über die Wiederausfuhr oder, wenn die wiederauszuführenden Fischereierzeugnisse Teil der eingeführten Erzeugnisse sind, eine Kopie davon validieren.
(2) Das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn die Fischereierzeugnisse von einem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten wiederausgeführt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung und Überprüfung des Teils der Fangbescheinigungen über die Wiederausfuhr nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 zuständig sind.
(1) Die Kommission führt über Staaten und deren zuständige Behörden, die ihr gemäß diesem Kapitel mitgeteilt wurden, Aufzeichnungen; in diesen Aufzeichnungen werden erfasst:
(2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Staaten mit ihren in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und bringt diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand. ²Die Kommission stellt den Behörden in den Mitgliedstaaten, die für die Validierung und Überprüfung von Fangbescheinigungen zuständig sind, die Angaben über die für die Validierung und Überprüfung von Fangbescheinigungen zuständigen Behörden der Flaggenstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung.
(3) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Fangdokumentationsregelungen, die gemäß Artikel 13 anerkannt wurden, und bringt diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand.
(4) Die Mitgliedstaaten bewahren die Originale der für die Einfuhr vorgelegten Fangbescheinigungen, der für die Ausfuhr validierten Fangbescheinigungen und der validierten Teile der Fangbescheinigungen über die Wiederausfuhr gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf.
(5)
Die anerkannten Wirtschaftsbeteiligten bewahren die Originale der in Absatz 4 genannten Dokumente gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf.
KAPITEL IV: GEMEINSCHAFTLICHES WARNSYSTEM
(1) Geben Informationen, die gemäß den Kapiteln II, III, V, VI, VII, VIII, X oder XI eingeholt wurden, Anlass zu begründeten Zweifeln, dass die geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der von Drittländern im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 mitgeteilten geltenden Rechtsvorschriften, oder die internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge oder Fischereierzeugnisse aus bestimmten Drittländern nicht befolgt werden, so veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union eine Warnmeldung, um die Wirtschaftsbeteiligten zu warnen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels die geeigneten Maßnahmen gegenüber den betreffenden Drittländern treffen.
(2) Die Kommission gibt die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich an die Behörden der Mitgliedstaaten und des betreffenden Flaggenstaats sowie gegebenenfalls an das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 weiter.
(1) Nach Eingang der gemäß Artikel 23 Absatz 2 weitergegebenen Informationen verfahren die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements gegebenenfalls wie folgt:
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse ihrer Überprüfungen und die Überprüfungsersuchen sowie die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, wenn die Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften oder internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachgewiesen wurde.
(3) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel, der zu der Warnmeldung geführt hat, ausgeräumt wurde, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
(4) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel, der zur Warnmeldung führte, fortbesteht, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
(5)
Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass es genügend Hinweise darauf gibt, dass die ermittelten Tatsachen einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften oder internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen könnten, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
KAPITEL V: IDENTIFIZIERUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN, DIE IUU-FISCHEREI BETREIBEN
(1) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle stellt folgende Informationen zusammen und wertet sie aus:
(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit weitere Informationen übermitteln, die für die Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe sachdienlich sein könnten. ²Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle gibt diese Informationen zusammen mit sämtlichen Beweisen an die Mitgliedstaaten und die betreffenden Flaggenstaaten weiter.
(3) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle führt zu jedem Fischereifahrzeug, das als vermutlich an IUU-Fischerei beteiligt gemeldet wurde, eine Akte, die aktualisiert wird, sobald neue Informationen vorliegen.
(1) Die Kommission ermittelt die Fischereifahrzeuge, über die gemäß Artikel 25 hinreichende Informationen vorliegen, die vermuten lassen, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt sind, und somit behördliche Nachforschungen durch den betreffenden Flaggenstaat rechtfertigen.
(2) Die Kommission ersucht Flaggenstaaten, deren Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, in einer Mitteilung offiziell, die mutmaßliche IUU-Fischerei der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. ²Diese Mitteilung enthält Folgendes:
(3) Die Kommission ersucht Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, offiziell in einer Mitteilung, die mutmaßliche IUU-Fischerei der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. ²Diese Mitteilung enthält Folgendes:
(4) Die Kommission gibt die Informationen über die Fischereifahrzeuge, die vermutlich IUU-Fischerei betreiben, an alle Mitgliedstaaten weiter, um die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu erleichtern.
(1) Die Kommission stellt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 auf. ²In dieser Liste werden die Fischereifahrzeuge geführt, bei denen im Anschluss an die gemäß den Artikeln 25 und 26 ergriffenen Maßnahmen anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Fischerei ausüben, und deren Flaggenstaaten den angesichts dieser IUU-Fischerei an sie gerichteten offiziellen Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b und c nicht nachgekommen sind.
(2) Bevor die Kommission ein Fischereifahrzeug in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufnimmt, teilt sie dem Eigner und gegebenenfalls den Betreibern des betreffenden Fischereifahrzeugs die ausführliche Begründung für die beabsichtigte Aufnahme in die Liste und sämtliche Elemente mit, die den Verdacht erhärten, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat. ²Diese Begründung enthält den Hinweis auf das Recht, dass zusätzliche Informationen angefordert oder übermittelt werden dürfen, und gibt dem Eigner und gegebenenfalls den Betreibern die Möglichkeit, gehört zu werden und sich zu verteidigen, wofür ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben ist.
(3) Hat die Kommission beschlossen, ein Fischereifahrzeug in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufzunehmen, so unterrichtet sie den Eigner und gegebenenfalls den Betreiber des Fischereifahrzeugs über diesen Beschluss und die Gründe dafür.
(4) Die Pflichten, die der Kommission mit den Absätzen 2 und 3 übertragen werden, gelten unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats für das Fischereifahrzeug und nur insoweit, als der Kommission die einschlägigen Angaben zur Identität des Eigners und der Betreiber des Fischereifahrzeugs vorliegen.
(5) Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat über die Aufnahme des Fischereifahrzeugs in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe und übermittelt ihm eine ausführliche Begründung der Aufnahme.
(6) Die Kommission fordert Flaggenstaaten, deren Fischereifahrzeuge in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe geführt werden, auf,
(7) Dieser Artikel gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, wenn der Flaggenmitgliedstaat gemäß Absatz 8 Maßnahmen ergriffen hat.
(8) Unbeschadet der Maßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen werden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nicht in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen, wenn der Flaggenmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Maßnahmen wegen einer Zuwiderhandlung, die einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 darstellt, ergriffen hat.
(1) Die Kommission streicht ein Fischereifahrzeug aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs nachweist, dass
(2)
Der Eigner oder gegebenenfalls der Betreiber eines Fischereifahrzeugs, das in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen wurde, kann bei der Kommission beantragen, dass sie den Status dieses Schiffs überprüft, wenn der Flaggenstaat nicht im Sinne von Absatz 1 handelt.
Die Kommission prüft die Streichung des Fischereifahrzeugs aus der Liste nur, wenn
(3) In allen anderen Fällen prüft die Kommission die Streichung des Fischereifahrzeugs aus der Liste nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(1) Die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe enthält zu jedem Fischereifahrzeug folgende Angaben:
(2) Die Kommission veröffentlicht die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sie bekannt zu machen, unter anderem dadurch, dass sie sie auf ihre Website stellt.
(3) Die Kommission bringt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe alle drei Monate auf den neuesten Stand und sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und Akteure der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. ²Außerdem übermittelt die Kommission die Liste an die FAO und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 27 genannten Fischereifahrzeugen werden Fischereifahrzeuge, die in von regionalen Fischereiorganisationen geführte Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen. ²Die Streichung solcher Schiffe aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe unterliegt den Entscheidungen, die die zuständige regionale Fischereiorganisation diesbezüglich trifft.
(2) Die Kommission übermittelt die von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betrieben haben, alljährlich nach deren Erhalt den Mitgliedstaaten.
(3)
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Listen, jede Streichung daraus und/oder jede Änderung daran mit, sobald eine solche Änderung vorgenommen wird. ²Artikel 37 gilt für die Schiffe, die in den so geänderten Listen der IUU-Schiffe der regionalen Fischereiorganisationen aufgeführt sind, sobald die Mitgliedstaaten unterrichtet wurden.
KAPITEL VI: NICHTKOOPERIERENDE DRITTLÄNDER
(1) Die Kommission ermittelt nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind.
(2) Grundlage der Ermittlung gemäß Absatz 1 bildet die Auswertung aller gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XI eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden.
(3) Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 stützt sich die Kommission in erster Linie auf eine Prüfung der Maßnahmen, die das betreffende Drittland in Bezug auf Folgendes getroffen hat:
(5) Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission:
(6) Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission ebenfalls folgende Punkte:
(7) Gegebenenfalls ist bei der Anwendung dieses Artikels gebührend zu berücksichtigen, welchen besonderen Sachzwängen Entwicklungsländer insbesondere in Bezug auf die Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeit unterworfen sind.
(1) Die Kommission informiert unverzüglich die Länder, die von der Möglichkeit betroffen sind, anhand der Kriterien in Artikel 31 als nichtkooperierende Drittländer eingestuft zu werden. Die entsprechende Mitteilung enthält Folgendes:
(2) Ferner enthält die Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 1 die Aufforderung an das betreffende Drittland, alle notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der fraglichen IUU-Tätigkeiten und zur Unterbindung künftiger Tätigkeiten dieser Art zu treffen sowie jede Handlung oder Unterlassung gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c zu korrigieren.
(3) Die Kommission übermittelt dem betreffenden Drittland ihre Mitteilung und Aufforderung über mehrere Kommunikationswege. ²Die Kommission bemüht sich darum, von diesem Land die Bestätigung zu erhalten, dass er ihre Mitteilung erhalten hat.
(4) Die Kommission gibt dem betreffenden Drittland ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen.
(1) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Liste der nichtkooperierenden Drittländer.
(2) Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland unverzüglich über dessen Einstufung als nichtkooperierendes Drittland und die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 38 und fordert es auf, der derzeitigen Situation abzuhelfen und mitzuteilen, welche Maßnahmen es getroffen hat, um die Befolgung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch seine Fischereifahrzeuge sicherzustellen.
(3) Einen Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels teilt die Kommission unverzüglich den Mitgliedstaaten mit und fordert diese auf, die sofortige Anwendung der in Artikel 38 genannten Maßnahmen sicherzustellen. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie auf diese Aufforderung hin getroffen haben.
(1) Der Rat streicht mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abgeholfen wurde. ²Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt, ob die betreffenden Drittländer konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.
(2) Nach einem Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten über die Aufhebung der in Artikel 38 genannten Maßnahmen gegen das betreffende Drittland.
(1) Gibt es Beweise dafür, dass die von einem Drittland getroffenen Maßnahmen die von einer regionalen Fischereiorganisation angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unterminieren, so kann die Kommission im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen Sofortmaßnahmen für die Dauer von höchstens sechs Monaten ergreifen. ²Die Kommission kann die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen können unter anderem darin bestehen, dass
(3) Die Sofortmaßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Drittland mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) Die betroffenen Mitgliedstaaten können binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung mit dem Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 den Rat befassen.
(5)
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.
KAPITEL VII: MASSNAHMEN GEGENÜBER FISCHEREIFAHRZEUGEN UND STAATEN, DIE AN IUU-FISCHEREI BETEILIGT SIND
Gegenüber nichtkooperierenden Drittländern werden folgende Maßnahmen getroffen:
KAPITEL VIII: STAATSANGEHÖRIGE
(1) Staatsangehörige, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen („Staatsangehörige“), dürfen die IUU-Fischerei weder unterstützen noch sich daran beteiligen; dies schließt auch die Tätigkeit an Bord oder als Betreiber oder als wirtschaftlicher Eigentümer der in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge ein.
(2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats kooperieren die Mitgliedstaaten miteinander und mit Drittländern und treffen in Einklang mit den innerstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um zu ermitteln, welche ihrer Staatsangehörigen IUU-Fischerei unterstützt oder sich daran beteiligt haben.
(3) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats treffen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen Vorschriften und Gesetze geeignete Maßnahmen im Hinblick auf Staatsangehörige, die als Betreiber oder Unterstützer von IUU-Fischerei ermittelt wurden.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Koordinierung der Erfassung und Überprüfung von Angaben zu den Tätigkeiten der in diesem Kapitel genannten eigenen Staatsangehörigen sowie für Meldungen an die Kommission und die Zusammenarbeit mit ihr zuständig sind.
(1) Die Mitgliedstaaten fordern die Staatsangehörigen auf, jede ihnen vorliegende Information zu rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Beteiligungen an Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen, oder zu Kontrollen von solchen Fischereifahrzeugen sowie die Namen der betroffenen Schiffe zu übermitteln.
(2) Die Staatsangehörigen verkaufen oder exportieren keine Fischereifahrzeuge an Wirtschaftsbeteiligte, die am Betrieb, Management oder Eigentum der in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge beteiligt sind.
(3) Unbeschadet anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf öffentliche Mittel gewähren die Mitgliedstaaten keine Finanzhilfe im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen oder von Gemeinschaftsfonds an Wirtschaftsbeteiligte, die am Betrieb, Management oder Eigentum von in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeugen beteiligt sind.
(4)
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Informationen darüber zu erhalten, ob zwischen ihren Staatsangehörigen und einem Drittland eine Vereinbarung besteht, nach der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, auf ein solches Drittland umgeflaggt werden können. ²Sie teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der betreffenden Fischereifahrzeuge bei.
KAPITEL IX: SOFORTIGE DURCHSETZUNGSMASSNAHMEN, SANKTIONEN UND BEGLEITSANKTIONEN
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als „schwere Verstöße“
(2) Die Schwere des Verstoßes wird von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kriterien festgestellt.
(1) Steht eine natürliche Person unter dem Verdacht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder wird sie bei der Begehung eines solchen Verstoßes angetroffen oder steht eine juristische Person unter dem Verdacht, für einen solchen Verstoß verantwortlich zu sein, so untersuchen die Mitgliedstaaten den Verstoß umfassend und treffen im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht je nach der Schwere des Verstoßes sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, wie insbesondere
(2) Die Durchsetzungsmaßnahmen müssen die Fortsetzung des betreffenden schweren Verstoßes verhindern und es den zuständigen Behörden ermöglichen, dessen Untersuchung abzuschließen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß verantwortlich ist, wirksame, angemessene und abschreckende administrative Sanktionen verhängt werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten schreiben eine Höchstsanktion von mindestens dem Fünffachen des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse vor.
Für den Fall eines wiederholten schweren Verstoßes binnen fünf Jahren schreiben die Mitgliedstaaten eine Höchstsanktion von mindestens dem Achtfachen des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse vor.
Bei der Anwendung dieser Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch den Wert des Schadens an den entsprechenden Fischereiressourcen und der entsprechenden Meeresumwelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können außerdem oder alternativ dazu wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.
(1) Juristische Personen haften für schwere Verstöße, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund
(2) Eine juristische Person kann haftbar gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der natürlichen Personen gemäß Absatz 1 die Begehung von schweren Verstößen zugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.
(3)
Die Haftung einer juristischen Person schließt nicht aus, dass gerichtlich gegen natürliche Personen vorgegangen wird, die bei dem betreffenden Verstoß Täter, Anstifter oder Gehilfen waren.
KAPITEL X: DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN BESTIMMTER REGIONALER FISCHEREIORGANISATIONEN IN BEZUG AUF SICHTUNGEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN
(1) Dieses Kapitel gilt für Fangtätigkeiten, die unter die von regionalen Fischereiorganisationen erlassenen Vorschriften für Sichtungen auf See fallen, die für die Gemeinschaft bindend sind.
(2) Sichtet eine für Inspektionen auf See zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, das Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, so meldet sie eine solche Sichtung unverzüglich. ²Eine solche Meldung und die Ergebnisse der auf diesem Fischereifahrzeug vorgenommenen Untersuchungen durch diesen Mitgliedstaat gelten als Beweise, die bei Anwendung der Einstufungs- und Durchsetzungsmechanismen dieser Verordnung herangezogen werden.
(3) Sichtet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder eines Drittlands ein Fischereifahrzeug, das den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nachgeht, so kann er möglichst viele Angaben über diese Sichtung zusammenstellen, beispielsweise
(4) Meldungen von Sichtungen werden unverzüglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Sichtungsfischereifahrzeugs gesendet, die diese so rasch wie möglich an die Kommission oder die von dieser benannte Stelle weiterleitet. ²Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle unterrichtet daraufhin unverzüglich den Flaggenstaat des gesichteten Fischereifahrzeugs. ³Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt anschließend den Sichtungsbericht an alle Mitgliedstaaten und gegebenenfalls an den Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisationen für weitere Schritte im Einklang mit den von diesen Organisationen getroffenen Maßnahmen.
(5) Ein Mitgliedstaat, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei einer regionalen Fischereiorganisation eine Sichtungsmeldung erhält, in der die Tätigkeiten eines Fischereifahrzeugs, das seine Flagge führt, gemeldet werden, übermittelt so rasch wie möglich die Meldung und sämtliche sachdienlichen Angaben der Kommission oder der von dieser benannten Stelle, die diese Auskunft gegebenenfalls dem Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisation für weitere Schritte im Einklang mit den von dieser Organisation getroffenen Maßnahmen weiterleitet.
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet strengerer Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist.
(1) Die Mitgliedstaaten, die hinreichend dokumentierte Informationen über gesichtete Fischereifahrzeuge erhalten, übermitteln diese unverzüglich der Kommission oder der von dieser benannten Stelle in dem nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegten Format.
(2) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle prüft auch hinreichend dokumentierte Informationen zu gesichteten Fischereifahrzeugen, die Bürger, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Umweltschutzorganisationen, sowie Vertreter der Fischwirtschaft oder Interessenvertreter des Fischhandels übermitteln.
(1) Die Mitgliedstaaten leiten so rasch wie möglich eine Untersuchung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen ein, die ihre Flagge führen und gemäß Artikel 49 gesichtet wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder der von ihr benannten Stelle möglichst auf elektronischem Weg die Einzelheiten der eingeleiteten Untersuchung und der getroffenen oder geplanten Maßnahmen gegenüber den gesichteten Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen, sobald dies möglich ist, in jedem Fall jedoch binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der Sichtungsmeldung gemäß Artikel 48 Absatz 4. Der Kommission oder der von ihr benannten Stelle wird in angemessenen Abständen regelmäßig über die Fortschritte der Untersuchung der Tätigkeiten des gesichteten Fischereifahrzeugs berichtet. ²Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle erhält nach Abschluss der Untersuchung einen Abschlussbericht über deren Ergebnis.
(3) Die übrigen Mitgliedstaaten, die nicht der Flaggenmitgliedstaat sind, prüfen gegebenenfalls, ob die gemeldeten gesichteten Fischereifahrzeuge in den Meeresgewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit tätig waren oder ob die Fischereierzeugnisse von solchen Schiffen in ihrem Gebiet angelandet oder in ihr Gebiet eingeführt wurden, und untersuchen, inwieweit diese den geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprochen haben. ²Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission oder die von dieser benannte Stelle und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über das Ergebnis ihrer Überprüfungen und Ermittlungen.
(4) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt allen Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Auskünfte.
(5)
Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und der Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist.
KAPITEL XI: GEGENSEITIGE AMTSHILFE
(1) Die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung eingerichtet, das ein von der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle verwaltetes automatisches Informationssystem, das „Informationssystem für die IUU-Fischerei“, einschließt, um die zuständigen Behörden bei der Prävention, Untersuchung und Verfolgung von IUU-Fischerei zu unterstützen.
(3)
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
KAPITEL XII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(1) Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. April des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
(2) Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen verfasst die Kommission alle drei Jahre einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.
(3) Die Kommission bewertet bis zum 29. Oktober 2013, wie sich diese Verordnung auf die IUU-Fischerei auswirkt.
Artikel 28b Absatz 2, die Artikel 28e, 28f und 28g sowie Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, die Verordnung (EG) Nr. 1093/94, die Verordnung (EG) Nr. 1447/1999, die Artikel 8, 19a, 19b, 19c, 21, 21b und 21c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 und die Artikel 26a, 28, 29, 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel 2 Nummer 8 fallen
ex Kapitel 3ex16 04 ex16 05 | Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven |
ex Kapitel 3ex16 04 | Lebern, Rogen, Zungen, Backen, Köpfe und Flügel |
0301 10 (1) | Zierfische, lebend |
ex03 01 91 | Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), lebend, aus Binnenfischerei |
ex030192 00 | Aale (Anguilla-Arten), lebend, aus Binnenfischerei |
0301 93 00 | Karpfen, lebend |
ex030199 11 | Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), lebend, aus Binnenfischerei |
0301 99 19 | Andere Süßwasserfische, lebend |
ex03 02 11 | Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei |
ex030212 00 | Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei |
ex030219 00 | Andere Salmoniden, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei |
ex030266 00 | Aale (Anguilla-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei |
0302 69 11 | Karpfen, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
0302 69 15 | Tilapia (Oreochromis-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
0302 69 18 | Andere Süßwasserfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
ex030311 00 | Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei |
ex030319 00 | Anderer Pazifischer Lachs (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei |
ex03 03 21 | Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei |
ex030322 00 | Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei |
ex030329 00 | Andere Salmoniden, ausgenommen Lebern und Rogen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei |
ex030376 00 | Aale (Anguilla-Arten), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei |
0303 79 11 | Karpfen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
0303 79 19 | Andere Süßwasserfische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
0304 19 01 | Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Nilbarsch (Lates niloticus) |
0304 19 03 | Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pangasius (Pangasius-Arten) |
ex030419 13 | Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei |
ex030419 15 | Fischfilets, frisch oder gekühlt, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei |
ex030419 17 | Fischfilets, frisch oder gekühlt, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei |
0304 19 18 | Fischfilets, frisch oder gekühlt, von anderen Süßwasserfischen |
0304 19 91 | Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt, von Süßwasserfischen |
0304 29 01 | Fischfilets, gefroren, vom Nilbarsch (Lates niloticus) |
0304 29 03 | Fischfilets, gefroren, vom Pangasius (Pangasius-Arten) |
0304 29 05 | Fischfilets, gefroren, vom Tilapia (Oreochromis-Arten) |
ex030429 13 | Fischfilets, gefroren, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei |
ex030429 15 | Fischfilets, gefroren, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei |
ex030429 17 | Fischfilets, gefroren, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei |
0304 29 18 | Fischfilets, gefroren, von anderen Süßwasserfischen |
0304 99 21 | Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), gefroren, von Süßwasserfischen |
0305 10 00 | Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
ex030530 30 | Fischfilets, von Pazifischem Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischem Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake, aus Binnenfischerei |
ex030530 90 | Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert, von anderen Süßwasserfischen |
ex030541 00 | Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei |
ex030549 45 | Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei |
ex030549 50 | Aale (Anguilla-Arten), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei |
ex030549 80 | Andere Süßwasserfische, geräuchert, einschließlich Fischfilets |
ex030559 80 | Andere Süßwasserfische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert |
ex030569 50 | Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, aus Binnenfischerei |
ex030569 80 | Andere Süßwasserfische, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert |
0306 19 10 | Süßwasserkrebse, gefroren |
ex030619 90 | Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, gefroren, genießbar |
ex030621 00 | Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten), Zierarten |
ex030622 10 | Hummer (Homarus-Arten), Zierarten, lebend |
ex030623 10 | Tiefseegarnelen der Familie Pandalidae, Zierarten, lebend |
ex030623 31 | Nordseegarnelen der Gattung Crangon, Zierarten, lebend |
ex030623 90 | Andere Garnelen, Zierarten, lebend |
ex03 06 24 | Krabben, Zierarten, lebend |
0306 29 10 | Süßwasserkrebse, lebend, frisch, gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
ex030629 30 | Kaisergranate (Nephrops norvegicus), Zierart, lebend |
ex030629 90 | Andere Zierkrebstiere, lebend |
ex030629 90 | Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, nicht gefroren, genießbar |
0307 10 | Austern, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
0307 21 00 | Kammmuscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, lebend, frisch oder gekühlt |
0307 29 | Kammmuscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, andere als lebend, frisch oder gekühlt |
0307 31 | Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), lebend, frisch oder gekühlt |
0307 39 | Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), andere als lebend, frisch oder gekühlt |
ex03 07 41 | Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten) und Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten), Zierarten |
ex03 07 51 | Kraken (Octopus-Arten), Zierarten |
0307 60 00 | Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
ex030791 00 | Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten, Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, lebend (andere als Zierarten), frisch oder gekühlt |
0307 99 13 | Gestreifte Venusmuschel und andere Arten der Familie Veneridae, gefroren |
0307 99 15 | Quallen (Rhopilema-Arten), gefroren |
ex030799 18 | Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 und 0307 99 11 bis 0307 99 15 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, gefroren |
ex030799 90 | Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und die Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten, Tintenfische der Art Sepia pharaonis und Meeresschnecken der Art Strombus, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
ex160411 00 | Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
ex160419 10 | Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
ex160420 10 | Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (anders als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert) |
ex160420 30 | Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (anders als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert) |
ex160419 91 | Filets von Süßwasserfischen, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder paniert, auch in Öl vorgebacken, gefroren |
1604 30 90 | Kaviarersatz |
ex160540 00 | Süßwasserkrebse, zubereitet oder haltbar gemacht |
1605 90 | Andere Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
(1) KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (ABl. L 287 vom 31.10.2009). |
ANHANG II
Anlage
ANHANG III
ANHANG IV
Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: … (Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur) von Fängen stammen, die im Rahmen der nachstehenden Fangbescheinigung(en) getätigt wurden.
Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs:
…
…
…
Name und Anschrift des Ausführers (falls nicht mit dem Verarbeitungsbetrieb identisch):
…
…
…
Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs:
…
Nummer und Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung:
…
Bestätigung der zuständigen Behörde:
…
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