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Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) 2008/1005

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

  • KAPITEL V: IDENTIFIZIERUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN, DIE IUU-FISCHEREI BETREIBEN

Art. 27 Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe

(1) Die Kommission stellt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 auf. ²In dieser Liste werden die Fischereifahrzeuge geführt, bei denen im Anschluss an die gemäß den Artikeln 25 und 26 ergriffenen Maßnahmen anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Fischerei ausüben, und deren Flaggenstaaten den angesichts dieser IUU-Fischerei an sie gerichteten offiziellen Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b und c nicht nachgekommen sind.

(2) Bevor die Kommission ein Fischereifahrzeug in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufnimmt, teilt sie dem Eigner und gegebenenfalls den Betreibern des betreffenden Fischereifahrzeugs die ausführliche Begründung für die beabsichtigte Aufnahme in die Liste und sämtliche Elemente mit, die den Verdacht erhärten, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat. ²Diese Begründung enthält den Hinweis auf das Recht, dass zusätzliche Informationen angefordert oder übermittelt werden dürfen, und gibt dem Eigner und gegebenenfalls den Betreibern die Möglichkeit, gehört zu werden und sich zu verteidigen, wofür ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben ist.

(3) Hat die Kommission beschlossen, ein Fischereifahrzeug in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufzunehmen, so unterrichtet sie den Eigner und gegebenenfalls den Betreiber des Fischereifahrzeugs über diesen Beschluss und die Gründe dafür.

(4) Die Pflichten, die der Kommission mit den Absätzen 2 und 3 übertragen werden, gelten unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats für das Fischereifahrzeug und nur insoweit, als der Kommission die einschlägigen Angaben zur Identität des Eigners und der Betreiber des Fischereifahrzeugs vorliegen.

(5) Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat über die Aufnahme des Fischereifahrzeugs in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe und übermittelt ihm eine ausführliche Begründung der Aufnahme.

(6) Die Kommission fordert Flaggenstaaten, deren Fischereifahrzeuge in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe geführt werden, auf,

a)
den Eigner der Fischereifahrzeuge über deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe, die Gründe für die Aufnahme und die Folgen, die sich daraus gemäß Artikel 37 ergeben, zu unterrichten und
b)
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese IUU-Fischerei zu unterbinden, einschließlich erforderlichenfalls des Entzugs der Registrierung oder der Fanglizenzen der betreffenden Fischereifahrzeuge, und der Kommission die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(7) Dieser Artikel gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, wenn der Flaggenmitgliedstaat gemäß Absatz 8 Maßnahmen ergriffen hat.

(8) Unbeschadet der Maßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen werden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nicht in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen, wenn der Flaggenmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Maßnahmen wegen einer Zuwiderhandlung, die einen schweren Verstoß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 darstellt, ergriffen hat.