Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien
(1) Unbeschadet des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen halten Hersteller, die die Stoffe und/oder Gemische, für die diese Verordnung gilt, in Verkehr bringen, Folgendes für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereit:
(2) Werden Stoffe und/oder Gemische, für die diese Verordnung gilt, in Verkehr gebracht, ist der Hersteller für die korrekte Durchführung der vorstehend genannten einschlägigen Prüfungen verantwortlich. ²Außerdem muss er über eine Dokumentation über die durchgeführten Prüfungen verfügen zum Nachweis der Übereinstimmung mit dieser Verordnung und als Beleg dafür, dass er die Eigentumsrechte in Bezug auf die Prüfergebnisse nutzen darf, mit Ausnahme solcher Prüfergebnisse, die bereits frei zugänglich sind.
(3)
Hersteller, die die Gemische, für die diese Verordnung gilt, in Verkehr bringen, stellen auf Anfrage unverzüglich und kostenfrei allen Angehörigen des medizinischen Personals ein Datenblatt zur Verfügung, in dem alle Inhaltsstoffe nach Anhang VII Abschnitt C verzeichnet sind.
Hiervon unberührt ist das Recht eines Mitgliedstaats, zu fordern, dass ein solches Datenblatt einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle zur Verfügung gestellt wird, die der Mitgliedstaat mit der Aufgabe betraut hat, medizinisches Personal mit diesen Informationen zu versorgen.
Die Informationen auf dem Datenblatt sind von der dazu bestimmten öffentlichen Stelle und dem medizinischen Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden.