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Detergenzienverordnung

Detergenzienverordnung

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

Art. 5 Genehmigung einer Ausnahme

(1) Hersteller ersuchen um eine Ausnahmegenehmigung, indem sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach Artikel 8 Absatz 1 und bei der Kommission einen Antrag einreichen, der Nachweise in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Kriterien enthält. ²Die Mitgliedstaaten können den Antrag auf Ausnahmegenehmigung davon abhängig machen, dass an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Gebühr entrichtet wird. ³Eine etwaige Gebühr ist in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und darf die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht überschreiten.

(2) 

Die Anträge umfassen technische Unterlagen mit sämtlichen Informationen und Begründungen, die zur Bewertung der Sicherheitsaspekte in Bezug auf die spezifische Verwendung von Tensiden in solchen Detergenzien erforderlich sind, die den in Anhang III festgelegten Mindestwerten für die biologische Abbaubarkeit nicht entsprechen.

Zusätzlich zu den Ergebnissen der in Anhang III vorgeschriebenen Prüfungen umfassen die technischen Unterlagen die Informationen und Ergebnisse der Prüfungen nach den Anhängen II und IV.

³Die Prüfungen nach Anhang IV Nummer 4 werden in einer abgestuften Vorgehensweise durchgeführt. Diese abgestufte Vorgehensweise wird in einem Dokument mit technischen Leitlinien festgelegt, das nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 8. April 2007 beschlossen wird. In den Leitlinien wird, soweit angebracht, auch festgelegt, bei welchen dieser Prüfungen die Grundsätze der Guten Laborpraxis einzuhalten sind.

(3) 

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bei denen eine Ausnahmegenehmigung gemäß den Absätzen 1 und 2 beantragt wird, prüfen die Anträge, bewerten ihre Übereinstimmung mit den Bedingungen für Ausnahmegenehmigungen und informieren die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über die Ergebnisse.

²Hält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dies zur Bewertung eines Risikos durch einen Stoff und/oder ein Gemisch für erforderlich, so fordert sie binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags weitere Informationen, Verifikations- und/oder Bestätigungstests für diese Stoffe und/oder  Gemische oder ihre Umwandlungsprodukte an, die ihr gemäß dieser Verordnung gemeldet wurden oder über die sie gemäß dieser Verordnung Kenntnis erhalten hat. ³Die Frist für die Bewertung des Dossiers durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats beginnt erst, wenn das Dossier durch die zusätzlichen Informationen vervollständigt ist. Werden die angeforderten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten bereitgestellt, so wird der Antrag als unvollständig und somit als ungültig betrachtet. In diesem Fall findet Artikel 6 Absatz 2 keine Anwendung.

Werden weitere Informationen zu Metaboliten erbeten, sollten abgestufte Teststrategien angewandt werden, um eine möglichst weitgehende Verwendung von In-vitro-Tests und anderen Prüfverfahren ohne Tierversuche zu gewährleisten.

(4) Insbesondere auf der Grundlage der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Bewertungen kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausnahmegenehmigung erteilen. ²Erforderlichenfalls nimmt die Kommission vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine weiter gehende Bewertung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte vor. ³Sie trifft ihre Entscheidung binnen zwölf Monaten nach Erhalt der Bewertung aus dem Mitgliedstaat, außer im Falle des Artikels 5 Absätze 4 und 6 des Beschlusses 1999/468/EG, in dem die Frist 18 Monate beträgt.

(5) Mit der Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen kann das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tensiden als Bestandteil von Detergenzien je nach Ergebnis der ergänzenden Risikobewertung gemäß Anhang IV erlaubt, beschränkt oder stark eingeschränkt werden. ²Darin kann eine Frist für die Einstellung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Tensiden als Bestandteil von Detergenzien festgelegt werden. ³Sobald Informationen vorliegen, die eine signifikante Überarbeitung der technischen Unterlagen rechtfertigen, die dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung beigefügt waren, kann die Kommission eine Ausnahmegenehmigung überprüfen. Zu diesem Zweck legt der Hersteller der Kommission auf Verlangen technische Unterlagen vor, die bezüglich der in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Punkte aktualisiert wurden. Auf der Grundlage dieser aktualisierten Informationen kann die Kommission beschließen, die Ausnahmegenehmigung zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen. Die Absätze 1 bis 4 und Absatz 6 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 6 gelten entsprechend.

(6) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Tenside, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, mit den entsprechenden Bedingungen oder Beschränkungen für die Verwendung nach Anhang V.