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Detergenzienverordnung

Detergenzienverordnung

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Detergens“: einen Stoff oder ein Gemisch, welcher/welche Seifen und/oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden.Andere Produkte, die zu den Detergenzien zählen, sind— „Waschhilfsmittel“ zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche usw.;
— „Wäscheweichspüler“ zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen;
— „Putzmittel“, wie Haushaltsallzweckreiniger und/oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (z.B. Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate usw.);
— „andere Wasch- und Reinigungsmittel“ für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse;

1a.
„Für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel“: ein Detergens für Wäsche, das zur Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer, einschließlich in öffentlichen Waschsalons, in Verkehr gebracht wird;
1b.
„Für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel“: ein Detergens, das für die Verwendung durch nichtberufsmäßige Nutzer in Geschirrspülmaschinen in Verkehr gebracht wird;

2.
„Waschen“: das Reinigen von Wäsche, Textilerzeugnissen, Geschirr und anderen harten Oberflächen;

3.
„Reinigung“: das Verfahren, durch das eine unerwünschte Ablagerung von einem Substrat oder aus einem Substrat entfernt und in einen gelösten oder dispergierten Zustand gebracht wird;

4.
„Stoff“: chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
5.
„ Gemisch“: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen;
6.
„Tensid“: in Detergenzien verwendete organische Stoffe und/oder  Gemische mit grenzflächenaktiven Eigenschaften, die aus einer oder mehreren hydrophilen und einer oder mehreren hydrophoben Gruppen solcher Art und Größe bestehen, dass sie die Fähigkeit besitzen, die Oberflächenspannung von Wasser zu verringern, monomolekulare Streuungs- oder Adsorptionsschichten an der Wasser/Luft-Grenzfläche zu bilden, Emulsionen und/oder Mikroemulsionen und/oder Micellen zu bilden und sich an Wasser/Festkörper-Grenzflächen anzulagern;
7.
„Primäre Bioabbaubarkeit“: die Veränderung der Struktur (Umwandlung) eines Tensids durch Mikroorganismen, wodurch seine grenzflächenaktiven Eigenschaften infolge des Abbaus des Ausgangsstoffes und des damit einhergehenden Verlusts von dessen grenzflächenaktiver Eigenschaft verloren gehen, gemessen nach den in Anhang II aufgeführten Prüfmethoden;
8.
„Vollständige aerobe Bioabbaubarkeit“: der Grad des erzielten biologischen Abbaus, wenn das Tensid in Gegenwart von Sauerstoff von Mikroorganismen total aufgebraucht wird, wodurch es in Kohlendioxid, Wasser und Mineralsalze anderer vorhandener Elemente (Mineralisierung), gemessen nach den in Anhang III aufgeführten Prüfmethoden, und neue mikrobielle Zellbestandteile (Biomasse) umgesetzt wird;

9.
„Inverkehrbringen“: die erste Bereitstellung auf dem Unionsmarkt. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Union gilt als Inverkehrbringen;
9a.
„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

10.
„Hersteller“: die natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Detergens oder eines für ein Detergens bestimmten Tensids verantwortlich ist; insbesondere gelten Produzenten, Importeure, auf eigene Rechnung tätige Abfüller sowie alle Personen, die die Eigenschaften eines Detergens oder eines für ein Detergens bestimmten Tensids verändern oder die für diese Erzeugnisse vorgesehene Kennzeichnung gestalten oder verändern, als Hersteller. Ein Vertreiber, der die Eigenschaften, die Kennzeichnung oder die Verpackung eines Detergens oder eines für ein Detergens bestimmten Tensids nicht verändert, gilt nicht als Hersteller, es sei denn, er handelt in der Rolle eines Importeurs;
11.
„medizinisches Personal“: ein approbierter praktischer Arzt oder eine unter der Leitung eines approbierten praktischen Arztes arbeitende Person, dessen/deren Tätigkeit darin besteht, Patienten zu versorgen, Diagnosen zu stellen oder Behandlungen vorzunehmen, und der/die durch die berufliche Schweigepflicht gebunden ist;
12.
„Detergens für den industriellen und institutionellen Bereich“: ein Detergens für das Waschen und Reinigen außerhalb des häuslichen Bereichs, welches von Fachpersonal mit speziellen Produkten durchgeführt wird.