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Detergenzienverordnung

Detergenzienverordnung

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

Art. 18 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. ²Dies kann geeignete Maßnahmen umfassen, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien oder für Detergenzien bestimmten Tensiden, die nicht dieser Verordnung entsprechen, zu verhindern. ³Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die entsprechenden Bestimmungen und alle späteren Änderungen mit.

Zu diesen Vorschriften gehören die Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, Auslieferungen von Detergenzien, die dieser Verordnung nicht entsprechen, aufzuhalten.