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Detergenzienverordnung

Detergenzienverordnung

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

Art. 4 Beschränkungen aufgrund der biologischen Abbaubarkeit von Tensiden

(1) Tenside als solche und in Detergenzien enthaltende Tenside, die den Kriterien für vollständige aerobe Bioabbaubarkeit des Anhangs III entsprechen, können gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit ohne weitere Beschränkungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Enthält ein Detergens Tenside, für die der Grad der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit unter dem in Anhang III bestimmten Wert liegt, so können die Hersteller von Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich, die Tenside enthalten, und/oder von Tensiden, die für Detergenzien für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmt sind, eine Ausnahme beantragen. Anträge auf Genehmigung einer Ausnahme und Entscheidungen über diese Anträge erfolgen gemäß den Artikeln 5, 6 und 9.

(3) 

Die Rate der primären Bioabbaubarkeit wird für alle Tenside in Detergenzien gemessen, die die Prüfungen zur vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit nicht bestanden haben. ²Für die für Detergenzien bestimmten Tenside mit einer Rate der primären Bioabbaubarkeit unter dem in Anhang II festgelegten Wert wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt.