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Detergenzienverordnung

Detergenzienverordnung

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien

Art. 7 Prüfung von Tensiden

Alle in den Artikeln 3 und 4 und in den Anhängen II, III, IV und VIII genannten Prüfungen werden in Übereinstimmung mit den in Anhang I Nummer 1 bezeichneten Normen und gemäß den Prüfungserfordernissen nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 durchgeführt. ²Zu diesem Zweck ist es ausreichend, entweder die EN ISO/IEC-Norm oder die Grundsätze der Guten Laborpraxis einzuhalten, außer im Falle solcher Prüfungen, bei denen die Grundsätze der Guten Laborpraxis verbindlich vorgeschrieben sind. ³Werden Tenside in Detergenzien verwendet, die vor dem Inkrafttreten der genannten Norm in Verkehr gebracht wurden, können bereits durchgeführte Prüfungen von Fall zu Fall anerkannt werden, wenn sie unter Nutzung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse und gemäß einem den Normen in Anhang I vergleichbaren Standard durchgeführt wurden. Der Hersteller oder der Mitgliedstaat kann der Kommission Zweifels- oder Streitfälle vorlegen. Daraufhin wird eine Entscheidung nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.