Verordnung über das Genehmigungsverfahren
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 6 Eingangsbestätigung
Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.