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Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

  • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
    • Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

§ 6 Eingangsbestätigung

Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.