§ 19 Niederschrift
(1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.
- den Ort und den Tag der Erörterung,
- 2.
- den Namen des Verhandlungsleiters,
- 3.
- den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,
- 4.
- den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.
²Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. ³Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. ⁴Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. ⁵Die Tonaufzeichnungen sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit durchzuführen.(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. ²Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.