freiRecht
Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

  • Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

§ 24 Vereinfachtes Verfahren

In dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht anzuwenden. ²In dem vereinfachten Verfahren gelten zudem abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 nicht die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56, 57 Absatz 2 und § 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. ³§ 11 gilt sinngemäß.