Verordnung über das Genehmigungsverfahren
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
§ 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben
Für ein UVP-pflichtiges Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens vorgenommen. ²Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter verbunden werden.
- Verordnung über das Genehmigungsverfahren
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
- Zweiter Abschnitt: Beteiligung Dritter
- Dritter Abschnitt: Erörterungstermin
- Vierter Abschnitt: Genehmigung
- Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
- Dritter Teil: Schlussvorschriften