Verordnung über das Genehmigungsverfahren
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 5 Vordrucke
Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.