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Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

  • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
    • Zweiter Abschnitt: Beteiligung Dritter

§ 10a Akteneinsicht

Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. ²Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt.