§ 16 Wegfall
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2.
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- 3.
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder
- 4.
- die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
²Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.