Verordnung über das Genehmigungsverfahren
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Dritter Abschnitt: Erörterungstermin
§ 15 Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.