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Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Verordnung über das Genehmigungsverfahren

  • Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
    • Dritter Abschnitt: Erörterungstermin

§ 15 Besondere Einwendungen

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.