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Gesetz über das Ausländerzentralregister

Gesetz über das Ausländerzentralregister

  • Kapitel 7: Schlußvorschriften

§ 41 Verwaltungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. ²Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Das Bundesministerium des Innern benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. ²Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören.