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Gesetz über das Ausländerzentralregister

Gesetz über das Ausländerzentralregister

  • Kapitel 5: Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung

§ 37 Einschränkung der Verarbeitung

(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

(2) In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. ²Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. ³In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.