Gesetz über das Ausländerzentralregister
- Kapitel 6: Weitere Behörden
§ 39 Aufsichtsbehörden
Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. ²Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.