freiRecht
Gesetz über das Ausländerzentralregister

Gesetz über das Ausländerzentralregister

  • Kapitel 2: Allgemeiner Datenbestand des Registers
    • Abschnitt 3: Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden
      • Unterabschnitt 1: Datenübermittlung an öffentliche Stellen

§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren

(1) Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können zugelassen werden:

1.
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
3.
die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
3a.
die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,
3b.
die Polizei beim Deutschen Bundestag,
4.
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,
5.
die Staatsanwaltschaften,
5a.
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Daten nach § 16 Absatz 1,
5b.
das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,
6.
das Zollkriminalamt,
7.
die Behörden der Zollverwaltung,
7a.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
8.
die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
8a.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
8b.
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,
8c.
die Jugendämter,
8d.
die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,
8e.
die Träger der Deutschen Rentenversicherung,
9.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
10.
das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt,
11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.
²Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde. ³Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.

(2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. ²§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. ²Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht. ³Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.

(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat.