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Gesetz über das Ausländerzentralregister

Gesetz über das Ausländerzentralregister

  • Kapitel 2: Allgemeiner Datenbestand des Registers
    • Abschnitt 3: Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden
      • Unterabschnitt 2: Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen

§ 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. ²Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. ³Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig.