Gesetz über das Ausländerzentralregister
- Kapitel 2: Allgemeiner Datenbestand des Registers
- Abschnitt 3: Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden
- Unterabschnitt 2: Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. ²Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. ³Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung. ⁴Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. ⁵Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig.
- Gesetz über das Ausländerzentralregister
- Eingangsformel
- Kapitel 1: Registerbehörde und Zweck des Registers
- Kapitel 2: Allgemeiner Datenbestand des Registers
- Abschnitt 1: Anlaß der Speicherung, Inhalt
- Abschnitt 2: Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht
- Abschnitt 3: Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden
- Unterabschnitt 1: Datenübermittlung an öffentliche Stellen
- Unterabschnitt 2: Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen
- Kapitel 3: Visadatei
- Kapitel 4: Rechte der betroffenen Person
- Kapitel 5: Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung
- Kapitel 6: Weitere Behörden
- Kapitel 7: Schlußvorschriften