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Gesetz über das Ausländerzentralregister

Gesetz über das Ausländerzentralregister

  • Kapitel 2: Allgemeiner Datenbestand des Registers
    • Abschnitt 3: Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden
      • Unterabschnitt 1: Datenübermittlung an öffentliche Stellen

§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung

An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und Aliaspersonalien und
2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums.