Wehrpflichtgesetz
- Abschnitt 6: Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 42a Grenzschutzdienstpflicht
Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. ²Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.
- Wehrpflichtgesetz
- Abschnitt 1: Wehrpflicht
- Unterabschnitt 1: Umfang der Wehrpflicht
- Unterabschnitt 2: Wehrdienst
- Unterabschnitt 3: Wehrdienstausnahmen
- Abschnitt 2: Wehrersatzwesen
- Abschnitt 3: Personalakten
- Abschnitt 4: Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
- Abschnitt 5: Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
- Abschnitt 6: Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften