Erster Abschnitt: Aufgaben und Verwendung des Bundesgrenzschutzes
Zweiter Abschnitt: Befugnisse des Bundesgrenzschutzes
Dritter Abschnitt: Schadensausgleich
Vierter Abschnitt: Organisation
(1) Kann der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nicht mit geeigneten Bewerbern gedeckt werden, so können zum Ausgleich des Fehlbestandes Dienstpflichtige herangezogen werden.
(2) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht Herangezogenen (Dienstleistende) die Befugnisse und Pflichten von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
Fünfter Abschnitt: Grenzschutzdienstpflicht
(1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen werden, wenn sie
(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
(3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden, wenn
(1) Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der Zustellung des Verpflichtungsbescheides.
(2) Die Grenzschutzdienstpflicht endet
(3) Die Grenzschutzdienstpflicht endet ferner
(1) Der auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht zu leistende Dienst umfaßt
(2) Grenzschutzdienstpflichtige, die den Grenzschutzgrunddienst abgeleistet haben, und frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind, gehören der Grenzschutzreserve an.
(1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern durch die Kreiswehrersatzämter.
(2) Vor der Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen, die bereits Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfügbarkeit zu prüfen. ²Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und erneut ärztlich zu untersuchen, soweit sie es beantragen oder Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.
(3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflichtungsbescheid und den Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufgehoben wird, gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.
(4) Im übrigen sind auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anzuwenden.
(1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.
(2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis: "Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."
(1) Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. ²Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. ³Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern.
(3) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zuständig ist. ²Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. ³Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.
(1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.
(2) Der Dienstleistende trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Dienstleistende unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. ²Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Bedenken wegen ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. ³Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Dienstleistende sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. ⁴Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(5) Ordnet ein Vorgesetzter die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so ist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) entsprechend anzuwenden.
(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. ²Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten. ²Dieser entscheidet in der Zusammensetzung nach § 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes. ³Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. ²Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.
(2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle richtet.
(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenzschutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.
Sechster Abschnitt: Wahrnehmung von Aufgaben durch andere Verwaltungen
Siebenter Abschnitt: Vorschriften für besondere Fälle
Achter Abschnitt: Schluß- und Übergangsvorschriften
Grenzschutzsoldgruppe | Dienstbezeichnung | Tagessatz DM |
1 | Grenzjäger Matrose i. BGS | 5,50 |
2 | Grenztruppjäger Vormatrose i. BGS | 7,-- |
3 | Grenzoberjäger Obermatrose i. BGS | 7,50 |
4 | Grenzhauptjäger Hauptmatrose i. BGS | 8,50 |
5 | Fahnenjunker i. BGS Oberwachtmeister i. BGS Hauptwachtmeister i. BGS Seekadett i. BGS Maat i. BGS Obermaat i. BGS | 10,-- |
6 | Fähnrich i. BGS Oberfähnrich i. BGS Meister i. BGS Obermeister i. BGS Hauptmeister i. BGS Fähnrich zur See i. BGS Oberfähnrich zur See i. BGS Bootsmann i. BGS Oberbootsmann i. BGS Hauptbootsmann i. BGS | 11,-- |
7 | Leutnant i. BGS Stabsmeister i. BGS Leutnant zur See i. BGS Stabsbootsmann i. BGS | 12,-- |
8 | Oberleutnant i. BGS Oberstabsmeister i. BGS Oberleutnant zur See i. BGS Oberstabsbootsmann i. BGS | 13,-- |
9 | Hauptmann i. BGS Kapitänleutnant i. BGS | 14,-- |
10 | Major i. BGS Stabsarzt i. BGS Korvettenkapitän i. BGS | 15,-- |
11 | Oberstleutnant i. BGS Oberstabsarzt i. BGS Oberfeldarzt i. BGS Fregattenkapitän i. BGS | 16,-- |
12 | Oberst i. BGS Oberstarzt i. BGS | 17,-- |
13 | Brigadegeneral i. BGS Generalmajor i. BGS | 19,-- |
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