Wehrpflichtgesetz
- Abschnitt 4: Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
§ 28 Beendigungsgründe
Der Wehrdienst endet
- 1.
- durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
- 2.
- im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
- 3.
- durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes,
- 4.
- durch Ausschluss (§ 30).
- Wehrpflichtgesetz
- Abschnitt 1: Wehrpflicht
- Unterabschnitt 1: Umfang der Wehrpflicht
- Unterabschnitt 2: Wehrdienst
- Unterabschnitt 3: Wehrdienstausnahmen
- Abschnitt 2: Wehrersatzwesen
- Abschnitt 3: Personalakten
- Abschnitt 4: Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
- Abschnitt 5: Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
- Abschnitt 6: Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften