Wehrpflichtgesetz
- Abschnitt 4: Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. ²Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.
- Wehrpflichtgesetz
- Abschnitt 1: Wehrpflicht
- Unterabschnitt 1: Umfang der Wehrpflicht
- Unterabschnitt 2: Wehrdienst
- Unterabschnitt 3: Wehrdienstausnahmen
- Abschnitt 2: Wehrersatzwesen
- Abschnitt 3: Personalakten
- Abschnitt 4: Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
- Abschnitt 5: Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
- Abschnitt 6: Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften