Wehrpflichtgesetz
- Abschnitt 5: Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
§ 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. ²Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. ³Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
- Wehrpflichtgesetz
- Abschnitt 1: Wehrpflicht
- Unterabschnitt 1: Umfang der Wehrpflicht
- Unterabschnitt 2: Wehrdienst
- Unterabschnitt 3: Wehrdienstausnahmen
- Abschnitt 2: Wehrersatzwesen
- Abschnitt 3: Personalakten
- Abschnitt 4: Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
- Abschnitt 5: Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
- Abschnitt 6: Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften