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Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz

  • Abschnitt 1: Wehrpflicht
    • Unterabschnitt 2: Wehrdienst

§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

wehrdienstfähig,
vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
nicht wehrdienstfähig.

(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. ²Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.